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Neu- und Wiederanmeldungen von Futtermitteln mit Algenkalk für die Betriebsmittelliste

Ab Januar 2013 gelten betreffend Algenkalk für Futtermittel die gleichen Bestimmungen wie für Dünger.

  • Für fossilen Algenkalk gibt es keine Einschränkungen.
  • Mariner Algenkalk kann nur eingesetzt werden, sofern er nachhaltig abgebaut wurde. Der Hersteller muss dem FiBL bestätigen, dass er ausschliesslich nachhaltig abgebauten Algenkalk verwendet (der Nachweis der Nachhaltigkeit muss durch eine unabhängige Institution erbracht werden). Dieser Nachweis muss alle drei Jahre erbracht werden.
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